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Kontinuitäten

Kontinuitäten


Sicherlich gab es einen Bruch, nachdem der Krieg für Deutschland verloren war und die Alliierten die Menschen aus den Lagern befreiten beziehungsweise sie sich teilweise selbst befreiten. Die praktische Umsetzung des Vernichtungsgedankens wurde so zwar gestoppt – viele Menschen wurden vor dem Tod gerettet – doch die zugrundeliegenden Ideologien der Ungleichwertigkeit lebten in in vielen Köpfen weiter. Deswegen ist es wichtig, deutlich zu machen, welche Formen von Verfolgungen und Ausgrenzungen weiter bestanden und bestehen.

Wer sich mit der Geschichte des deutschen Faschismus beschäftigt, darf nicht 1945 stehenbleiben. Es muss betrachtet werden, welche Auswirkungen auf das heutige Leben bestehen – wo gab es Brüche, wo nicht? Dies ist sowohl im persönlichen, familiären wie auch im strukturell-politischen Leben wichtig, wobei sich beide Bereiche nicht voneinander trennen lassen. Diese Auseinandersetzung kann zu wichtigen Fragen und manchmal auch zu Antworten führen. Sie kann auch dazu beitragen, dass sich ehemals Verfolgte heute endlich ernst genommen fühlen, über ihre Geschichte und ihr heutiges Leben sprechen können, ohne Angst vor erneuter Ausgrenzung haben zu müssen.


Kontinuität staatlicher Repressionen

Die Alliierten versuchten, eine Fürsorge für die Überlebenden der KZs und Zwangsarbeitslager einzurichten. Mit dem Bundesentschädgungsgesetz, das 1953 verabschiedet wurde, konnten jedoch nur Menschen, die „aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung“ verfolgt worden waren, finanzielle „Entschädigung“ erhalten. Menschen, die als >Asozial< und >Berufsverbrecher< verfolgt wurden, sowie Sinti:zze und Rom:nja und Homosexuelle fielen aus der Regelung heraus. Ihre Verfolgung wurde jahrzehntelang nicht als nationalsozialistisches Unrecht anerkannt und sie hatten keinen Anspruch auf finanzielle Entschädigung.

Für viele Verfolgte – vor allem für diejenigen, die als >Asoziale< verfolgt wurden – gab es im April/Mai 1945 nur eine teilweise Befreiung. Sie kamen zwar auf unterschiedlichen Wegen aus den Konzentrationslagern, viele hatten aber weiterhin unter Ausgrenzung, Stigmatisierung und Verfolgung zu leiden. Menschen, die zum Beispiel entmündigt waren, hatten nach der Befreiung aus dem Konzentrationslager oft dieselbe Vormundschaft wie in der nationalsozialistischen Zeit, sie sahen sich also denjenigen wieder gegenüber, die mitverantwortlich für ihre Verschleppung in ein KZ waren.
Pflichtarbeit und Arbeitszwang kannte auch das bundesrepublikanische Fürsorgerecht. So mussten Jugendliche bis weit in die 1960er Jahre hinein vor allem in den staatlichen und kirchlichen Heimen Zwangsarbeit leisten.
Bettelei, Sexarbeit und Landstreicherei blieben – bis zur Strafrechtsreform der 1970er Jahre – Delikte des Strafgesetzbuches in beiden deutschen Staaten.
Auch die Arbeitshäuser wurden erst Ende der 1960er Jahre abgeschafft.
Selbst Zwangssterilisationen galten jahrzehntelang nicht als NS-Unrecht. Im Gegenteil, es wurden weiterhin Menschen sterilisiert.

Noch bis in die 1970er Jahre wurden in der BRD Mädchen* als >sexuell verwahrlost< in Erziehungsheime eingewiesen. Als Grund reichte ein Verhalten, das von geltenden gesellschaftlichen Normen abwich oder das Erleiden von sexueller Gewalt. Erst im Zuge der feministischen Kämpfe um (sexuelle) Selbstbestimmung erfuhr diese Praxis massivere Kritik und wurde schwerer durchsetzbar.

Das >Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses< wurde im Februar 1986 von einem Amtsgericht in Kiel zum ersten Mal als nationalsozialistisches Unrecht eingestuft. Das bedeutet, dass Menschen, die zwangssterilisiert worden waren, erst ab diesem Zeitpunkt eine Entschädigung erhalten konnten.

Auch im Strafrecht gab es Kontinuitäten: Die oft wegen Kleinigkeiten verhängten harten Urteile der Strafgerichte der NS-Zeit blieben in den Vorstrafenregistern verzeichnet. Im Jahr 2002 wurde bekannt, dass Akten über Jugendliche, die im KZ Moringen inhaftiert waren, noch weit bis in die 1960er Jahre geführt wurden.

Aufgrund der Einengung auf bestimmte Verfolgungsgründe blieben Opfer, die im Rahmen der NS-Gesundheits- und Sozialpolitik verfolgt und zum Beispiel durch schwere körperliche Eingriffe wie Zwangssterilisationen für ihr weiteres Leben geschädigt worden waren, vollständig von allen Entschädigungsleistungen ausgeschlossen. In den 1980er Jahren konnte eine gewisse Auflockerung dieser starr ausgrenzenden Wiedergutmachungspraxis erreicht werden. Die Regelung zur Entschädigung bei nachgewiesener Zwangssterilisation besteht erst seit 1988.

Die Täter_innen allerdings konnten in den meisten Fällen ihre Karrieren nach 1945 ungebrochen fortsetzen oder diese sogar noch ausbauen. Keine der Frauen, die im KZ Uckermark als Aufseherinnen angestellt waren, wurde je verurteilt. Auch nicht die Lagerleiterin Lotte Toberentz und ihre Stellvertreterin Johanna Braach. Die meisten arbeiteten weiter in ihren Berufen als Polizistin oder Fürsorgerin.

Auszug aus der begleitenden Textsammlung zur Ausstellung über das ehemalige KZ Uckermark, die hier heruntergeladen werden kann.

Ausgrenzung als >Asozial<

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